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Rechtsanwälte
Langer & Hagel

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Mindestlohn | 18.07.2016

Bereitschaftsdienste, die vor Ort erbracht werden müssen, zählen als Arbeitszeit, die mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist. Dies hat das BAG entschieden. Allerdings legt das BAG dabei eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde. Ein Verstoß und damit einen zusätzlichen Entgeltanspruch hat der betroffene Arbeitnehmer nur dann, wenn der umgerechnete Lohn pro Arbeitsstunde insgesamt unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. BAG, 29.06.2016 - AZ 5 AZR 716/15
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